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Lebensmittelsicherheit in Belgien: Praxistest in der Fleischbranche erfolgreich bestanden


Lieve Busschots (FASFC) Einzigartige Struktur

Die belgische Fleischbranche ist perfekt in der Lage, jedes Stück Fleisch und alle Fleischwaren - sowohl stromab- als auch stromaufwärts - in der Lebensmittelkette zu verfolgen. So lautet das Fazit einer aus Anlass des Dioxin-Vorfalls in Irland durchgeführten Rückrufaktion.

Im Dezember vergangenen Jahres informierten die irischen Behörden über eine Überschreitung der Dioxinnormen in Fleisch und Futtermitteln in Irland. Dank der schnellen Reaktion der Föderalen Agentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) erreichte die Information die Betriebe, die möglicherweise belastetes Fleisch erhalten haben, innerhalb kürzester Zeit. In verschiedenen Fällen leiteten die Betriebe – unter dem wachsamen Auge der FASNK - die erforderlichen Maßnahmen ein, wie z.B. das Sperren, aus dem Handel nehmen oder den Rückruf des betroffenen Produktes beim Verbraucher.

Mit einer groß angelegten, von der FASNK organisierten Rückverfolgbarkeitsübung im Januar 2008 bewies die belgische Fleischbranche bereits, dass sie theoretisch in der Lage ist, belastetes Fleisch in der Lebensmittelkette zurückzuverfolgen. Die Vorgehensweise bei dem irischen Vorfall beweist, dass die Prüfung nun auch in der Praxis erfolgreich bestanden wurde.

Eckstein dieser einwandfreien Rückverfolgbarkeit ist ein gut ausgebautes Eigenkontrollsystem.


Verbindliches Eigenkontrollsystem

Laut Artikel 17 der General Food Law (EU-Verordnung 178/2002) muss jeder in der Erzeugung oder Verarbeitung von Futter- oder Nahrungsmitteln tätige Betrieb, über ein funktionstüchtiges Eigenkontrollsystem verfügen. Zuständige Aufsichtsbehörde in Belgien ist die FASNK.

Dasselbe Gesetz schreibt ebenfalls vor, dass jeder Operator ein EINGANGS- und ein AUSGANGSVERZEICHNIS führen muss, um die Rückverfolgbarkeit zu garantieren. Darüber hinaus gibt die belgische Gesetzgebung vor, dass jeder belgische Operator in der Lage sein muss, in seinem production flow klar zwischen „IN“ und „OUT“ zu differenzieren, um so eine lückenlose interne Rückverfolgbarkeit garantieren zu können.


Meldepflicht

Wenn ein Betrieb (Operator) feststellt, dass er ein Produkt eingeführt, gehandelt, produziert oder verarbeitet hat, das für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze schädlich sein kann, muss er der Agentur unverzüglich Meldung erstatten.

Der Operator muss die Verwendung, die Produktion und das in den Handel bringen dieses Produktes umgehend einstellen. Auch wenn die Ursache des Ereignisses außerhalb des Betriebes liegt, und das Produkt nicht mehr der Kontrolle des Operators obliegt, muss der Operator unverzüglich die FASNK informieren.

Alle Operatoren sind gesetzlich verpflichtet, mit der FASNK zusammenzuarbeiten, um Risiken zu vermeiden oder bestehende Risiken einzudämmen. Die Agentur hat dabei eine Kontrollfunktion und prüft, ob die vom Operator getroffenen Entscheidungen situationsgerecht ist.

Ziel und Zweck dieses Maßnahmenpaketes ist es, die Sicherheit in der Lebensmittelkette zu garantieren und das Risiko für die Volksgesundheit praktisch auszuschließen.


Quote van Lieve Busschots

"Im Gegensatz zu den meisten anderen Mitgliedsstaaten gilt die Meldepflicht in Belgien auch für die Laboratorien. Diese sind verpflichtet, die FASNK im Falle ungünstiger Resultate sofort zu benachrichtigen. Somit kann innerhalb kürzester Zeit reagiert werden, wenn sich Schwierigkeiten anbahnen oder anzubahnen drohen; eine strenge Meldepflicht ist unabdingbar, um zu vermeiden, dass sich ein Ereignis – das trotz bester Vorkehrungen immer auftreten kann – schnell zu einem Vorfall entwickelt, der eine ganze Branche in Mitleidenschaft ziehen kann."



Branchenleitlinien

Die von den Organisationen der verschiedenen Branchen und Betriebsstufen verfassten Leitlinien zur Eigenkontrolle sind ein wichtiges Instrument für Betriebe der Futter- und Lebensmittelbranche bei der Entwicklung oder Implementierung eines Eigenkontrollsystems. Diese Leitlinien müssen der FASNK zur Validierung vorgelegt werden. Bei ihren jährlichen Erhebungen wendet die FASNK für bereits zertifizierte Betriebe ein Bonus-Malus-System an. In Schlachthöfen und Zerlegebetrieben kann nur die FASNK Audits durchführen; in anderen Betrieben kann das jedes anerkannte Zertifizierungsinstitut.

Im Pflanzenbaubereich (IKB) und in der Viehfutterbranche (OVOCOM) ist die Branchen-Leitlinie bereits flächendeckend eingeführt. Auch in der Tierbranche sind seit April 2008 Guidelines für die Schlachtung und Zerlegung sowie für die Fleischverarbeitung in Kraft. Seit Februar 2009 greifen die Branchenleitlinien in der Tierproduktion.